Umgangsformen im Beruf: Wann Sie Beleidigungen hinnehmen müssen

Das deutsche Gesetz ist für den Laien manchmal schwer zu verstehen: Je nach Fall darf ein Angestellter seinen Chef ernsthaft beleidigen – und dieser muss es sich bieten lassen. Wie derb man in Streitfällen sein darf, hängt unter anderem davon ab, welcher Umgangston im Unternehmen üblich ist. Beispiele:

  • Ein Zimmermädchen darf ihren Chef "A…loch" nennen, wenn im Hotel unter den Mitarbeitern allgemein ein "rauer Umgangston" herrscht. (Hessisches Landesarbeitsgericht, AZ: 11 S 158/02)
  • Ein Sozialarbeiter nannte seinen Chef ebenfalls "A…". Dies wurde auf Grund des Vertrauensverhältnisses (die beiden duzten sich) nicht als Beleidigung, sondern lediglich als Ausdruck eines möglichen "Auseinanderlebens" beider Seiten gewertet. (Landesarbeitsgericht Köln, AZ: 10 Sa 337/96)
  • Wer einen Werksleiter im engen Kollegenkreis als "Verbrecher" bezeichnet, muss ebenfalls keine Folgen erwarten, sofern die Äußerung in der sicheren Erwartung erfolgte, sie würde nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen. (Landesarbeitsgericht Köln, AZ: 11 Sa 995/96)

Manchmal hingegen haben Beleidigungen Folgen:

  • Ein Physiotherapeut darf seinen Chef in einer Diskussion über die Urlaubseinteilung nicht als "Schwein" oder "Idiot" bezeichnen, wenn er seinen Job behalten will.
  • Eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist zulässig, wenn ein Angestellter wutentbrannt aus dem Büro des Chefs kommt und diesen im Vorzimmer der Sekretärin als "A…" tituliert. (Arbeitsgericht Frankfurt a. M., AZ: 15 Ca 9661/97)

Das Urteil des :

"Die Würde des Menschen ist unantastbar", heißt es im Grundgesetz. Für den Nichtjuristen ist es schwer zu verstehen, warum Beleidigungen dann dennoch (teilweise) als legitim bewertet werden. Und: Traurig, dass Arbeitsgerichte sich um solche Fälle kümmern müssen. Zu einer Artikulation ohne Kraftausdrücke, Beleidigungen und Fäkalsprache sollte jeder gesunde Mensch fähig sein.

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